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Inwieweit kann ein Gläubigerausschuss ein Insolvenzverfahren beeinflussen?
Gläubigerausschuss nur bei größeren Insolvenzverfahren
Gläubigerausschüsse werden in der Regel nur bei größeren Insolvenzverfahren gebildet, wenn die Kreditinstitute, Kreditversicherer, Gewerkschaften oder andere Großgläubiger bzw. Gläubigervertreter den Insolvenzverwalter unterstützen und/oder kontrollieren möchten.
Leider muss festgestellt werden, dass in der Praxis - gerade bei größeren Unternehmensinsolvenzen - die Initiative vom Insolvenzverwalter selbst ausgeht, da er dann schwierige und haftungskritische Entscheidungen eben nicht allein, sondern durch den Gläubigerausschuss entscheiden lassen kann.
Bei kleineren Verfahren, die durchaus auch einen aktiven Gläubigerausschuss gebrauchen könnten, wird diese Möglichkeit meist nicht von den Gläubigern wahrgenommen und der Insolvenzverwalter wird von sich aus keine Initiative ergreifen, einen Gläubigerausschuss gründen zu lassen.
Meist wird der Insolvenzverwalter argumentieren, dass ja die Mitglieder des Gläubigerausschusses entsprechend dem Engagement und ihrer Zeit bezahlt werden müssten und dieses Geld nicht vorhanden sei bzw. nur die Masse schmälern würde.
Zahlen der Gläubigerausschüsse wird steigen
Mit der Änderung des Insolvenzrechts - voraussichtlich ab 2012 – wird auch ein Anstieg der Gläubigerausschüsse vermutet. Nach Einsatz des neuen Gesetzes „ESUG - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ kann davon ausgegangen werden, dass bei Unternehmen ab einer Bilanzsumme von € 4,8 Mio. zwingend ein Gläubigerausschuss gebildet wird, weil dann die Gläubiger einen direkten Einfluss auf die Wahl des zu bestellenden Verwalters haben.
Ist der Gläubigerausschuss passend zusammengesetzt, können tatsächlich konkrete Möglichkeiten der Einsichtnahme und vor allem auch Einflussnahme in dem laufenden Insolvenzverfahren gegeben sein.
Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass erfahrene Sanierungsberater schon vorab theoretische Gläubigerausschüsse bilden, um beim eventuellen scheitern einer Sanierung zügig den Gläubigerausschuss zu installieren.
Ein starker Gläubigerausschuss kann mittelbar das Verfahren beeinflussen
Wurden in der Vergangenheit die wenigsten Verfahren weder von einem Gläubigerausschuss noch von einer aktiven Gläubigerversammlung beeinflusst, so soll sich dies im Rahmen des ESUG ändern. In der Vergangenheit sind regelmäßig Insolvenzverwalter bestellt worden, die über eine bestimmte Lobby bei Gericht und/oder über einen großen Bekanntheitsgrad verfügen, der die Richter dann regelmäßig zur Bestellung solcher Verwalter veranlasst.
Mittelfristig werden sich bei allen großen Gläubigern bestimmte Mitarbeiter/innen auf die Arbeit in Gläubigerausschüssen spezialisieren. Das heißt, neben dem Interesse an der Befriedigung aus der Masse kann es durchaus passieren, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses z. B. eine Fortführung des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen fordern, während der Insolvenzverwalter - wie momentan noch üblich – nahezu jedes insolvenzbedrohte Unternehmen abwickeln möchte.
Bei größeren Insolvenzverfahren müssen also die Insolvenzverwalter in der Zukunft damit rechnen, dass insolvenzrechtskompetente Mitglieder des Gläubigerausschusses verstärkt auf die Arbeit des Verwalters Einfluss nehmen werden.
Die Pflichten des Gläubigerausschusses
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben neben den verschiedenen Rechten auch entsprechende Pflichten zu übernehmen. Dazu gehören die turnusmäßige Prüfung der Insolvenzkasse, die Prüfungen bei etwaigen vorab freigegebenen Prozessen des Insolvenzverwalters und die Überprüfung zeitlicher Abläufe und der generellen Wirtschaftlichkeit des Verfahrens.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben auch das Recht z. B. bei der Prüfung der Insolvenzkasse weitere Sachverständige hinzuzuziehen. Dabei haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses eine Verschwiegenheitsverpflichtung und müssen sich an diese auch halten. Gerade wenn z. B. ein Ausschussmitglied gleichzeitig auch Mitarbeiter einer Bank ist, könnte es offensichtlich zu Interessenskonflikten kommen, da natürlich die Bank als Gläubiger Eigeninteressen verfolgt, die möglicherweise nicht mit den Interessen des Gläubigerausschusses korrespondieren.
Hier wird auf Grund vergangener Verfehlungen von Gläubigerausschüssen in großen Verfahren mittlerweile wert darauf gelegt, dass die Verschwiegenheitspflicht im Vordergrund steht und die Ausschussmitglieder deshalb auch entsprechend haften. Grundsätzlich sollten die Mitglieder bei der Bestellung des Gläubigerausschusses eine entsprechende Versicherung abschließen, die ihnen Sicherheit bietet, falls es doch (wenn auch unbeabsichtigt) zu einem Haftungsfall kommt!
Nicht nur die Verwaltervergütung steht in der Kritik
In der Vergangenheit gab es immer wieder berechtigte Kritik gegen pauschale Vergütungen von Gläubigerausschüssen, die in Millionenhöhe ausgezahlt wurden. Hier stellte sich nämlich im Nachgang häufig die Frage, ob nicht der Gläubigerausschuss für bestimmte Arbeiten vom Verwalter „großzügig abgefunden“ wurde?
Sicherlich hat der Gläubigerausschuss eine enorm wichtige Aufgabe zu übernehmen, die sowohl mit Arbeit als auch mit einer Mithaftung im Rahmen des Verfahrens versehen ist.
Wie kann ein Gläubigerausschuss bestellt werden?
Grundsätzlich müssen sich die Gläubiger einig sein, dass sie einen Gläubigerausschuss zusammensetzen wollen. Dazu ist eine Satzung nötig, die in der Regel den gesetzlichen und regulativen Bestimmungen entspricht, jedoch auch verfahrensspezifisch angepasst bzw. dafür erstellt werden muss.
Die Satzung sollte so aufgebaut sein, dass der Gläubigerausschuss dem Zweck einer nachhaltigen Arbeit im wirtschaftlichen Sinne, der Quotenerhöhung und dem Erhalt von Kunden dient. Gleichzeitig sollten damit auch mögliche Haftungsgefahren minimiert werden.
Es sollte auch immer mindestens eine Person des Gläubigerausschusses Erfahrung im Insolvenzrecht haben optimalerweise aus dem Bereich der Unternehmenssanierung kommen. Damit ist eine Begegnung mit dem Insolvenzverwalter auf Augenhöhe möglich und im Weiteren kann der Gläubigerausschuss mit Sach- und Fachkompetenz neben dem Insolvenzverwalter agieren.
[ 01.02.2012 ]
Verbot der Auskunftserteilung bei den Finanzämtern für Insolvenzverwalter und deren steuerliche Berater im Insolvenzverfahren
[ 01.01.2012 ] → mehr...
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