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Der Versuch, ein Unternehmen der Erlebnisgastronomie durch Gläubigervernunft zu retten!
Es wird immer wieder berichtet, dass große Sanierungen deshalb gescheitert sind, weil z. B. die Gläubigerbanken nicht bereit waren, in ein krisenbehaftetes Unternehmen zu investieren bzw. Gläubiger nicht bereit waren, weitere Zugeständnisse zu machen, wie z. B. einen (Teil-)Verzicht auszusprechen, um das Schuldnerunternehmen zu retten. Wir erleben regelmäßig, dass Unvernunft, Unerfahrenheit und nicht zuletzt auch Unwissenheit im Bereich von Sanierung und Insolvenz dazu führt, dass Unternehmen mit durchaus vorhandener Substanz verloren gehen, da Gläubiger aus allen Bereichen vorinsolvenzlich nicht bereit sind, sich zu vergleichen, Erlaß auszusprechen, Verbindlichkeiten langfristig zu stunden bzw. ggf. mit Besserungsschein zu verzichten.
Der nachfolgende Bericht ist hierfür exemplarisch, wie ein Unternehmen von den Gläubigern in die Insolvenz getrieben wurde und das Nachfolgegeschäft für alle Gläubiger (bis auf den Vermieter) restlos verloren ging!
Das Schuldnerunternehmen – die Idee einer Erlebnisgastronomie
In der betreffenden mittelgroßen Stadt im westlichen Ruhrgebiet war nahe der Innenstadt vor vielen Jahren eine Fabrik in die Insolvenz gegangen. Stadtväter und engagierte Unternehmer hatten daraufhin ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, was nach und nach die alten Produktionsstätten in gastronomische Freizeitbetriebe bzw. in andere Erlebnisbetriebe umgebaut hat und weiter umbaut. So findet man dort neben einer Großdiskothek auch verschiedene Gastronomiebetriebe, unter anderem auch die besagte Erlebnisgastronomie!
Der Druck auf die Entwicklungsgesellschaft ist sehr groß, als Vermieter relativ schnell erfolgversprechende Konzepte innerhalb des alten Fabrikareals etablieren zu können, damit entsprechende Nachfrage geschaffen wird und die Konsumenten/ Kunden nicht nur in der Altersklasse von 18 – 20 angesprochen werden, sondern auch älteres (und damit zahlungskräftigeres) Publikum.
Deshalb wurde ein Gastronom angesprochen, den man gern als Partner gewinnen wollte. Er hatte bereits ein ähnliches Konzept in einer wesentlich größeren Ruhrgebietsstadt erfolgreich umgesetzt.
So kam es, dass ein gelernter Koch und schon längere Zeit selbständiger Gastronom neben einem Kaufmann, der aus der Brauereiwirtschaft stammt, sich der Hilfe einer Unternehmensberatungsgesellschaft bedienten, um ein sehr ambitioniertes, aber dennoch mögliches Konzept zur Gründung innerhalb der alten Fabrik zu entwickeln.
Die beiden Gründer investierten ihr gesamtes Erspartes. Zusätzlich wurden von Seiten des Vermieters überproportionale Leistungen erbracht, um das Objekt baulich auf den gewünschten Stand zu bringen.
Getränkeverleger sowie eine der größten Brauereien aus England übernahmen die komplette Finanzierung des Projekts. Was mit überschäumender Freude und gegenseitigem Schulterklopfen als Erfolg aller Parteien begann, wurde sehr schnell - zum Mißfallen aller Beteiligten - ein „wirtschaftliches Schmuddelkind“.
Schon in der Gründung zu optimistische Umsatzzahlen – falsche Zukunftseinschätzung!
Die eingesetzte Unternehmensberatungsgesellschaft hatte ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Die Umsatzzahlen waren unabhängig vom Wetter (mehr Umsatz bei großer Außenbestuhlung möglich) zu optimistisch und erreichten niemals auch nur annähernd die eingeschätzte Höhe sowohl in Gästezahlen, als auch in Umsatz pro Gast. So wurde der Jahresumsatz geschätzt (worst case) auf € 900.000,00 bei einem Gewinn von € 110.000,00 – tatsächlich wurden aber nur € 380.000,00 Jahresumsatz bei einem aufgelaufenen Verlust von € 75.000,00 erwirtschaftet.
Neben der fehlerhaften Prognose hatte überhaupt niemand von den Beteiligten daran gedacht, dass das eingesetzte Kapital der beiden geschäftsführenden Gesellschafter bei weitem nicht ausreichen würde, um die dann entstandenen Verluste zu kompensieren. Im Gegenteil – die gesamte Gründung war im Grunde genommen „mit heißer Nadel gestrickt“ und alle Beteiligten freuten sich auf das zukünftige Geschäft. Die englische Brauerei deshalb, da sie dadurch endlich einen Fuß in der Stadt am westlichen Ruhrgebiet haben würde, der Getränkeverleger, der sonst in dieser Stadt mit harter Konkurrenz um jeden gastronomischen Kunden kämpfen muß und der Vermieter, der wieder ein prestigeträchtiges Projekt innerhalb der Fabrik fertig gestellt hatte, um damit dann bei Presse, Funk und Fernsehen zu glänzen.
Zugleich „vergaßen“ auch alle Beteiligten, dass die Fabrik immer noch nicht komplett erschlossen war, so dass also von der Existenz der Erlebnisgastronomie kaum jemand wußte. Es wurde auch der Fehler gemacht, dass keine konsequente Werbung betrieben wurde. Weder die eingeschaltete Unternehmensberatung, noch die Damen und Herren vom Fach - also der Getränkeverleger und die doch (eigentlich) kompetenten Mitarbeiter der großen Brauerei - hatten sich damit auseinandergesetzt.
Da das Konzept auch vorsah, dass im Innenhof der alten Fabrik eine große Sommerbestuhlung zusätzlich Umsätze generieren sollte, war natürlich das Wetter ein unkalkulierbares Risiko. Der Sommer war alles andere als zufriedenstellend und somit verlor die Erlebnisgastronomie auch noch ihr Sommergeschäft.
Die Analyse zeigt, Kostenlast ist dramatisch hoch – Zahlungsunfähigkeit droht!
Mitte des Jahres nahmen die beiden geschäftsführenden Gesellschafter die Möglichkeit wahr, im Rahmen des angebotenen Projektes „Runder Tisch“ einen Unternehmensberater - akkreditiert bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - über die Industrie- und Handelskammer zu konsultieren. Der Fachberater stellte in kürzester Zeit fest, dass sämtliche Planungen nichts mit der Realität zu tun hatten. So wurde sofort das in der Tat überzählige Personal an die tatsächliche wirtschaftliche Situation angepaßt. Der Berater stellte weiterhin fest, dass das Unternehmen zu dem Zeitpunkt schon drohend zahlungsunfähig war und nur sofortige Maßnahmen wie Stundung aller Gläubigerforderungen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit führen konnten.
So wurde in einer tatsächlich und realistisch fortführenden Planung auf Basis der bisherigen Umsätze festgestellt, dass das Unternehmen niemals die Verbindlichkeiten im Rahmen von Zins und Tilgung bedienen konnte, die bis zu dem Zeitpunkt aufgelaufen waren. Die Investitionen in Höhe von ca. € 400.000,00, getätigt durch die Brauerei (komplettes Anlagevermögen, Dekoration, Thekenbereich, Bestuhlung und Küche), sowie die baulichen Investitionen von Seiten des Vermieters, waren nicht im Geringsten aus den getätigten Umsätzen zu bedienen. Der Berater prognostizierte weitere Verluste, da der Bekanntheitsgrad der Systemgastronomie immer noch nicht vergrößert worden war und andere Projekte innerhalb der ehemaligen Fabrik aus verschiedenen Gründen stockten. Ein wechselseitiges Bewerben im Rahmen von Hucke-Pack-Marketing war damit nicht möglich.
Das Unternehmen rutscht in eine tiefe Krise – erste Notmaßnahmen – Gläubigerstundung!
Der Unternehmensberater hatte sich mittlerweile an einen professionellen Sanierer mit angeschlossener Anwaltskanzlei – spezialisiert auf Sanierung bzw. Insolvenz – gewandt. Es wurde ausgearbeitet, dass die Miete, die im Monat € 11.500,00 betrug von Festzahlung auf ergebnisbasierend mit monatlich ca. € 6.500,00 gekürzt wurde. Mit dieser Mieteinsparung von € 4.000,00 pro Monat konnte das Unternehmen gerade existieren.
Mit dem Vermieter wurde weiterhin vereinbart, dass die bisher aufgelaufenen € 26.000,00 gestundet werden. Die aufgelaufenen € 28.000,00 von dem Getränkeverleger (Bier, alkoholfreie Getränke, Softdrinks) mußten ebenfalls gestundet werden. Die Brauerei mußte ihre Forderung in Höhe von € 400.000,00 komplett stunden.
Für alle Gläubiger galt der Stundungstermin bis zum 30. März.
In der Zeit nach erfolgter Stundung (auch hier war schon Unverständnis von Seiten der Gläubiger festzustellen) wurden dann Maßnahmen ergriffen, die das Unternehmen nachhaltig rentabler gestalten sollten. Neben den bereits angesprochenen Personalkürzungen wurde von Seiten der Geschäftsführung versucht, über Events und Veranstaltungen zusätzliche Erträge zu generieren, um die deutlich schlechteren Wochentage von montags bis freitags entsprechend im Umsatz zu stärken.
Die Protagonisten der Geschichte!
Die beiden Geschäftsführer waren sicherlich aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in der Lage, ein solches Gastronomieobjekt erfolgreich zu führen. War der eine geschäftsführende Gesellschafter ursprünglich als Koch beschäftigt und dann mehrere Jahre erfolgreich als Gastronom mit ähnlicher „Story“ unterwegs, kam der andere geschäftsführende Gesellschafter aus dem kaufmännischen Teil des Brauereibereichs und kannte sich ebenfalls aus. Jedoch nahm die Geschichte im Laufe der Zeit ein unrühmliches Ende, da der geschäftsführende Gesellschafter aus dem Brauereibereich dringend seine Gehälter benötigte, da er eine größere Familie zu versorgen hatte und als Alleinversorger nicht in der Lage war, längerfristig auf seine Bezüge zu verzichten. Dies war jedoch u. a. auch ein Wunsch der Gläubiger, als es um die Stundungszusagen ging. So kam es, dass zwischen den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern ein offener Konflikt ausgetragen wurde, der natürlich auch dem Personal nicht verborgen blieb und später dazu führte, dass in einem eilig herbeigeführten Gesellschaftsbeschluß die Sanierungsmaßnahmen bzw. die Liquidation beschlossen wurde und der ehemalige Brauereimitarbeiter entsprechend das Unternehmen trotz Bürgschaften bei allen Gläubigern verließ.
Der Streit der beiden geschäftsführenden Gesellschafter kam deshalb zustande, da letztendlich die Prognosezahlen nicht stimmten und das gesamte Eigenkapital sowie das nachher noch investierte Privatkapital zu dem Zeitpunkt verloren waren. Beide Familien standen vor dem wirtschaftlichen Aus.
Vermieter
Wie schon erwähnt, hatte die Stadt mit verschiedenen Unternehmen eine Gesellschaft gegründet, die die Vermarktung der Immobilien innerhalb der ehemaligen Fabrik durchzuführen hatte. Nicht nur die Vermietung, sondern auch der Bau bzw. Umbau obliegt dieser Gesellschaft. Ein maßgeblicher Gesellschafter, der sein Geld sonst mit dem Bau und Betrieb von Unterhaltungszentren für Kinder und Erwachsene verdient, ist Geschäftsführer und Sprecher der Gesellschaft. Ein weiterer namhafter Unternehmer aus der Stadt ist verantwortlich für den Bau/ Umbau aller Gebäude und auch wesentlich in die Verhandlungen involviert.
Bei dem Werdegang der vorgenannten Herren sollte man annehmen, dass sie wirtschaftliches Grundverständnis haben und auch erkennen können, wann Zugeständnisse notwendig sind und auch, ob z. B. Empfehlungen von Außenstehenden angenommen oder abgelehnt werden.
Diese „Empfindlichkeit“ war wohl in dem laufenden Sanierungsprojekt nicht vorhanden bzw. nicht soweit entwickelt, dass hier am Ende Schaden abgewendet werden konnte.
Bier- und Getränkeverleger
Der Lieferant von Getränken als ortsansässiges Unternehmen ist sicherlich in alle Dinge eingeweiht und involviert und in der Regel deutlich abhängig von der Brauerei. Auch in diesem Falle wurde bei Verhandlungen stets auf die Entscheidungen und Kompetenzen der Brauereien gesetzt. Dass der Getränkelieferant in völliger Fehleinschätzung der Sachlage zu den maßgeblichen Verhandlungen nur Mitarbeiter „abgestellt“ hatte, die keinerlei Entscheidungskompetenzen besaßen, zeigt die Abhängigkeit zur Brauerei oder die Blauäugigkeit und das Unverständnis in dem Sanierungsfall.
Brauerei
Die Brauerei als Eigentümer der gesamten Betriebseinrichtung und zum Teil auch der Dekorationen und fest eingebauten Anlagen, hat das größte Mitspracherecht bei den Gläubigern und war mit Abstand auch mit der größten Forderung gegen den Schuldner in die Sanierungsgespräche gegangen. Ausgehend davon, dass es sich um eine der größten englischen Brauereien handelt, die eine große deutsche Dependance hat, wäre anzunehmen gewesen, dass sich hier auch Ansprechpartner finden, die mit Kompetenz und Erfahrung innerhalb der Sanierung einer Systemgastronomie ausgestattet sind. Tatsächlich ließ sich die Brauerei durch 2 Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin vertreten, die in dem wichtigsten Gespräch weder über Sanierungserfahrung, noch über entsprechende Entscheidungskompetenzen verfügten. Obwohl – dies wurde von den Angestellten der Brauerei so berichtet – schon im Vorfeld eine angebliche Konzernentscheidung der Brauerei vorlag, wurden trotzdem noch 3 sehr gut bezahlte Angestellte zu einem Gespräch gesandt, welches aufgrund der Konzernentscheidung in dieser Konstellation überhaupt nicht mehr nötig war!
Unternehmenserhalt nur möglich bei Verzicht/ Teilverzicht der Gläubiger
Um das Unternehmen überhaupt zu erhalten, wurde der Sanierer nebst Rechtsanwalt und der Unternehmensberater von der Geschäftsleitung beauftragt, ein Kurzkonzept zu entwickeln, in dem im Rahmen von Verzicht/ Teilverzicht der Gläubiger die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die mittlerweile vorhandene bilanzielle Überschuldung zu kompensieren.
Dabei wurde folgender Vorschlag erarbeitet und den Gläubigern bei der Besprechung im Hause des Sanierers vorgelegt:
- Vermieter: Kompletter Verzicht auf 26 T€ - Getränkeverleger: Kompletter Verzicht auf 28 T € - Brauerei: Verzicht auf 200 T€, Zahlung von 200 T€ zzgl. 1 Jahr Tilgungsaussetzung
Bei diesem Maßnahmenpaket wurde darauf geachtet, dass das Unternehmen dann entschuldet bzw. teilentschuldet in der Lage wäre, mit den vorhandenen Geschäftspartnern auf Basis von realitätsnahen Zahlen weiter in die Zukunft hinein Geschäfte zu machen. Es wurde von Seiten der Berater darauf geachtet, dass die bisherigen Partner, die dann durch Verzicht/ Teilverzicht Verluste erlitten hätten, dafür entsprechendes Neugeschäft unter Einhaltung von brachenüblichen Zahlungszielen mit dem Unternehmen tätigen könnten.
Neben der Neutralisierung der drohenden Zahlungsunfähigkeit hätten die außerordentlichen Erträge auch gereicht, um die Überschuldung in der Bilanz zu kompensieren. Alle weiteren Maßnahmen, die das Tagesgeschäft stärken sollten, waren bereits beschlossen bzw. in der Umsetzung und berührten die Gläubiger/ Partner nicht finanziell.
Die Gläubiger schätzen ihre Lage völlig falsch ein oder ignorieren die Fakten
Bei dem im Hause des Sanierers/ Rechtsanwalts geführten Gesprächs waren von Seiten des Vermieters der geschäftsführende Gesellschafter anwesend (sein einziger Beitrag während der Diskussion war, dass er es unverschämt fände, dass man ihn in das Büro des Sanierers/ Rechtsanwalts gebeten hätte), der Leiter des Baubereichs aus dem Hause des Vermieters, ein nicht vorbereiteter und ohne Kompetenzen ausgestatteter Mitarbeiter des Getränkeverlegers sowie von den Brauereien der Leiter der Finanzen, seine Assistentin sowie der Vertriebsleiter, die beiden geschäftsführenden Gesellschafter, der Unternehmensberater, der eingesetzte Rechtsanwalt sowie der Sanierungsspezialist, der auch die Verhandlungsführung übernahm.
Der Unternehmensberater hatte die Fakten zusammengestellt und nach einer ersten kurzen Darstellung wurde dann von Seiten der Gläubiger unstrukturiert und ohne das gesamte Szenario zu sehen, an einzelnen Zahlen und Rechnungspositionen herumgemäkelt.
So brachte der geschäftsführende Gesellschafter der Vermietungsgesellschaft nur sehr bodenständig zum Ausdruck, dass er den Weggang des einen geschäftsführenden Gesellschafters mißbillige und gab dazu auch noch unqualifizierte Äußerungen von sich. An der eigentlichen Sache beteiligten sich hauptsächlich der Unternehmensberater, der Sanierer, die Assistentin des Finanzchefs und der Mitarbeiter des Getränkeverlegers.
Nachdem die Auseinandersetzung zu eskalieren drohte, wurde mit „einem Gang tiefer“ über verschiedene Entwicklungen gesprochen. So waren sich alle Beteiligten einig, dass der Bierabsatz als solches überproportional gut und entgegen dem Trend gelaufen war.
Die Fakten jedoch, dass bei Nichtakzept des Vergleichs/ Teilvergleichs die geschäftsführenden Gesellschafter Insolvenzantrag stellen müssen, wurden überhaupt nicht besprochen bzw. wurden konsequent ignoriert.
Dazu muß noch einmal ausgeführt werden, dass scheinbar alle Beteiligten der Brauereien die Lage völlig falsch einschätzten und wohl glaubten, dass die Insolvenzantragspflicht nur als Basis der Verhandlungstaktik dienen sollte!
So erklärte die Assistentin des Leiters der Finanzen den beteiligten Sanierungsspezialisten, dass doch das Anlagevermögen sowie die Bestuhlung und die gesamte Dekoration sicherungsübereignet seien und dem Sanierer bzw. dem Anwalt dieser Umstand wohl nicht aufgefallen wäre.
Fakt ist, dass mit dem teilweisen Festeinbau bzw. der Teilmontage der Wert rapide gesunken ist und im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht erhält.
Der Unternehmensberater trug noch einmal alle Fakten vor und erklärte, dass nur ein Verzicht/ Teilverzicht dazu führen könne, dass alle Gläubiger weiterhin auch für die Zukunft Geschäfte mit dem Gastronomiebetrieb machen können. Dies wurde nicht mehr bedacht und alle Beteiligten meinten, sie wären persönlich enttäuscht von den geschäftsführenden Gesellschaftern und könnten deshalb dem Konzept nicht folgen.
Wohl auch die bisherigen Erfahrungen mit dem Umgang im „Insolvenzrecht“ schien die Beteiligten sicher zu machen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter der Empfehlung des insolvenzrechtserfahrenen Anwalts nicht folgen würden.
Das diese Einschätzung der Situation völlig falsch war und diese am Ende für die Gläubiger eine sehr teure Erfahrung sein würde, hatte zu diesem Zeitpunkt keiner der Beteiligten bedacht.
Konsequenz – der Insolvenzantrag durch die Geschäftsführer
Nachdem die Verhandlungen im Hause des Sanierers bzw. des auf Insolvenz spezialisierten Anwalts überhaupt nichts ergeben hatten, mußte die Geschäftsführung den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages stellen. Scheinbar hatten die Gläubiger geglaubt, dass die Aussage aus dem Hause des Sanierers/ Rechtsanwalts nur als „Drohung“ zur Verbesserung der Verhandlungsposition gedacht war. Ob die Gläubiger in anderen Fällen eine solche Erfahrung gemacht haben, kann nicht geprüft werden, jedoch hätten nach Durchsicht der in der Verhandlung vorgelegten Tischvorlage und der Sachlage mit dem Hintergrund der eintretenden Zahlungsunfähigkeit zum 30. März alle Gläubiger wissen müssen, dass es eben keine Drohkulisse, sondern eine vom Gesetzgeber geforderte Form des Handelns durch die Geschäftsführer gab.
Der bereits am gleichen Tage bestellte vorläufige Insolvenzverwalter konnte durch die Unterlagen des Sanierers bzw. des vorher eingesetzten Rechtsanwaltes und des Fachberaters vom „Runden Tisch“ voll umfänglich informiert werden und kam zu dem Schluß, dass hier zwar ein Verfahren eröffnet wird, aber längst keiner der Gläubiger eine Quote erhalten würde.
Exemplarisch – das typische Fehlverhalten von Gläubigern
Nicht erst bei diesem Versuch, das Unternehmen zu retten, stellten die Sanierungsprofis fest, dass in der Regel die Gläubiger sehr unprofessionell und unvorbereitet und in Unkenntnis der Sachlage sowie mit völlig falscher Lageeinschätzung, halbherzig Verhandlungen führen. Anstelle von Seiten der Brauereien einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. Sanierungsprofi mit der Verhandlung zu betrauen, wurden halbherzige und unqualifizierte Fragen gestellt, die mit der allgemeinen Lage und der Heilung des Problems überhaupt nichts zu tun hatten. Auch das Verhalten des Vermieters - der wohl im Vorfeld auch ein persönliches Verhältnis zu den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern hatte - einen der geschäftsführenden Gesellschafter anzugreifen, führte selbstredend nicht zu einem nachhaltigen Erfolg.
In der Regel werden die vorher schon involvierten Personen mit der Lösung des Problems beauftragt. Jedoch können sie aufgrund von emotionalen Einbindungen bzw. neben möglichen Konsequenzen aus dem eigenen Hause, keinen rationalen Gedanken bei solchen Sanierungsverhandlungen fassen. Auch fehlt das nötige Fachwissen, was bei Sanierung bzw. Insolvenz nötig ist, um auch die Szenarien (Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikt, persönliche Haftung des oder der Geschäftsführer bis hin zur Strafbarkeit) einschätzen und bewerten zu können.
Dies zeigte sich speziell bei den Bemühungen, das Systemgastronomieunternehmen nachhaltig zu gesunden!
Auch halten die Gläubiger daran fest, dass bereits verlorenes Geld (obwohl die Hoffnung natürlich immer zuletzt stirbt) nicht wiedergeholt werden kann, indem weitere teure Spezialisten beauftragt werden, zu verhandeln bzw. Fakten zu schaffen.
Am Ende gab es für alle Gläubiger nichts!
Der Insolvenzverwalter übernahm das Unternehmen im Rahmen der vorläufigen Insolvenz. Er verhandelte dann allein mit dem alten Vermieter. Dieser hatte nach längeren Verhandlungen eine neue GmbH gegründet, die dann als Rechtsträger für die Fortführung des gastronomischen Betriebes genutzt werden sollte. Die letztendliche Verhandlung führte dazu, dass der Insolvenzverwalter von der neuen Betriebsgesellschaft einen Kaufpreis in Höhe von € 40.000,00 gefordert hat. Dieses Geld - abzüglich seiner Verwaltergebühren - wurde dann an die Sicherungsgläubiger (Brauereien) weitergereicht. Danach haben die Gläubiger aufgrund ihrer ignoranten Haltung gegenüber der vorherigen Idee des Verzichts/ Teilverzichts folgendes verloren:
- Vermieter: € 26.000,00 - Getränkeverleger: € 28.000,00 - Brauerei: ca. € 340.000,00
Wenn man wirtschaftlich betrachtet Gewinner und Verlierer definieren soll, dann wird der Vermieter vielleicht noch als Gewinner hervorgehen, da er nun die Betreibergesellschaft allein führt. Sämtliche Bierlieferverträge sind durch die Insolvenz in der alten insolventen GmbH untergegangen und er kann nun neue Verträge machen bzw. ohne vertragliche Bindung Bier zu sehr guten Preisen auf dem Markt einkaufen und damit auch seine Abgabepreise flexibel gestalten.
Der Getränkeverleger hat seine gesamten Forderungen verloren und auch den Kunden – hier werden andere Mitbewerber zum Zuge kommen. Die Brauerei hat neben ihren Forderungen auch den Standort verloren. Der Versuch, sich als große englische Brauerei im westlichen Ruhrgebiet zu etablieren ist damit völlig fehlgeschlagen.
[ 01.02.2012 ]
Insolvenzvermeidung durch außergerichtlichen Vergleich
[ 01.01.2012 ] → mehr...
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